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Nachgewiesene Umsatzeinbußen können zur Befreiung der Bonpflicht führen

Härtefälle könnten die Kassen-Bonpflicht aufweichen

Beim Kassenzettel haben sich die Gemüter auch acht Monate nach Einführung der Bonpflicht vom Januar 2020 nicht beruhigt. Weil die Umrüstung der Kassen mit einer Sicherheitssoftware viel länger dauert als erwartet, haben 15 Bundesländer, unter Protest des Bundesfinanzministeriums, die Übergangsfrist bis Ende März 2021 verlängert. Auch bei den Finanzgerichten ist die Bonpflicht inzwischen ein Thema.

Braucht es zur Bekämpfung von Steuerbetrug bei jeder, auch noch so kleinen Kaufsumme, einen Kassenzettel? Die Einzelhändler, als Speerspitze die Bäcker, stehen weiterhin auf den Barrikaden und versuchen die Neuregelung zu kippen. 

Der Freistaat Bayern will über den Bundesrat der Verordnung wenigstens einen Giftzahn ziehen: Bei Beträgen unter 15 Euro soll die Bonpflicht, wie in Frankreich schon länger Praxis, ganz entfallen. Noch schmort der Antrag allerdings im Bundesrat.

Finanzgerichte müssen jetzt entscheiden

Der Streit um die Kassen-Bonpflicht hat jetzt auch die Finanzgerichte (FG) erreicht. Das FG in Sachsen musste erstmals entscheiden, ob der Antrag auf Befreiung von der Bonpflicht einer Bäckereifiliale in einem Hauptbahnhof zu genehmigen ist. 

Das FG blieb hart und verweigerte die Ausnahmeregelung: Die Befreiung von der Belegausgabepflicht steht im Ermessen der Finanzbehörde und setzt voraus, dass die Erfüllung der Verpflichtung dem betroffenen Unternehmer unzumutbar ist. 

Umsatzeinbußen sind nachzuweisen

Darüber hinaus muss die Einhaltung Belegausgabepflicht Härten mit sich bringen und die Besteuerung darf durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt werden. In jedem Fall ist für eine Ausnahmeregelung, die Höhe der Umsatzeinbußen nachzuweisen. 

So ganz scheint also die Tür bei der Kassen-Bonpflicht auch in der Finanzverwaltung noch nicht zugefallen zu sein. Und den Praxistest hat die Neuregelung im Übrigen auch nicht bestanden: Nur maximal drei Prozent der Kunden nehmen den ausgedruckten Beleg überhaupt mit, so die Auskunft des Bäckerhandwerks.

Fazit: So ganz scheint die Tür bei der Kassen-Bonpflicht auch in der Finanzverwaltung noch nicht zugefallen zu sein. Und den Praxistest hat die Neuregelung auch nicht bestanden: Nur maximal 3% der Kunden nehmen den ausgedruckten Beleg überhaupt mit, so die Auskunft des Bäckerhandwerks.

Urteil: FG Sachsen vom 1.4.2020, Az.: V 212/20

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