Handel mit Lebensversicherungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat den Handel mit noch laufenden Lebensversicherungen gerettet. Der Weiterverkauf von Forderungen ist ein umsatzsteuerfreier Vorgang, so das jetzt bekannt gewordenene Votum des BFH. Der zugrundeliegende Fall: Eine Firma kaufte abgeschlossene Versicherungsverträge und veränderte sie. Zusatzversicherungen wurden gekündigt und die Beitragszahlung auf jährliche Zahlungsweise umgestellt. Anschließend veräußerte der Aufkäufer die Police dann an Fondsgesellschaften.
Die Umsätze daraus behandelte die Firma als umsatzsteuerfrei. Das ist ok, meint der BFH. Begründung u.a.: Geschäfte mit Forderungen, die erst demnächst eintreten, sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies gelte auch für den Handel mit „gebrauchten"„ Lebensversicherungen.
Fazit: Die Entscheidung des BFH hat positive Auswirkungen auf das Geschäftsmodell des An- und Verkaufs von „gebrauchten" Lebensversicherungen. Diesem wäre bei der vom Finanzamt vertretenen Umsatzbesteuerung die Geschäftsgrundlage entzogen worden.
Urteil vom 9.9.2019, Az.: V R 57/17