Handel: "Neueröffnung" nur nach Schließung
Wird mit dem Label ‚Neueröffnung' geworben, muss das Ladenlokal vorher vollständig geschlossen gewesen sein. Es reicht nicht aus, wenn nur einige Räumlichkeiten im neuen Look erstrahlen. Sind Teile des Geschäfts weiter geöffnet, darf der Händler nur mit dem Begriff ‚Wiedereröffnung' werben. Alles andere ist irreführend, so die Entscheidung des Landgerichts (LG) Hagen.
Urteile: LG Hagen vom 4.7.2019, Az.: 21 O 10/19 und OLG Düsseldorf vom 13.6.2019, Az.: 2 U 55/18