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Ausnahmegenehmigung zur Gründung eines Maurer-Betriebs verweigert

Handwerkskammer und Verwaltungsgericht verhindern Betriebsgründung

Ohne Meisterbrief einen Handwerksbetrieb zu gründen und aufzubauen, ist ausgesprochen schwierig. Die Handwerkskammern achten mit Argusaugen darauf, dass die Gesellen zunächst die fast immer von ihnen organisierten, teuren Meisterkurse besuchen. Dabei gibt es in der Handwerksordnung (HwO) eine Ausnahmeregelung, die auch langjährigen Praktikern die Gründung ermöglicht. Was ist diese Bestimmung in der Praxis wert?

Es bleibt dabei: Ohne Meisterbrief (und damit verbundene teure Zusatzausbildung) kein Handwerksbetrieb. Zwar sieht die Handwerksordnung (HwO) vor,  dass auch langjährig im Gewerk tätige Praktiker einen Handwerksbetrieb gründen können (§ 7b). Diese Bestimmung  wird aber ausgesprochen restriktiv ausgelegt. An dieser Praxis können die Handwerkskammern festhalten.

Flankenhilfe bekommen die Kammern von den Verwaltungsgerichten (VG). Jetzt scheiterte ein Maurer-Geselle mit seiner Klage auf Erteilung einer Ausnahmeregelung vor dem VG Koblenz. Gestritten wurde, ob der Geselle die Bedingungen für den Ersatz-Meisterbrief erfüllt. 

Leitende Stellung ist ein schwammiger Begriff

Die dazu notwendige sechsjährige Berufserfahrung konnte der Gründer in spe noch nachweisen. Strittig war dagegen, ob er vier Jahre in leitender Stellung in einem Handwerksbetrieb tätig war. Die akribischen Nachforschungen der Kammer hätten ergeben, dass sechs Monate für die Mindestzeit fehlten. Zudem sei es fraglich, ob die in dieser Zeit übernommenen Aufgaben wirklich leitende waren. 

Das VG betonte, dass der Maurer deshalb keine hinreichenden betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen konnte. Das Gericht ging davon aus, dass in der knapp vierjährigen Tätigkeit die notwendigen Kenntnisse nicht erworben wurden. Zusätzliche Kurse zu den Themen hätte er auch nicht besucht. 

Gründung einer GmbH ist die einfachere Alternative

Für den Maurer war damit sein Projekt 'Gründung eines Handwerksbetriebs' gescheitert. 

Fazit: Jammern hilft nicht – wer ohne Meisterbrief einen Meisterbetrieb gründen will, sollte wenigstens Fortbildungsmaßnahmen besuchen und die Kriterien „leitende Stellung“ und „Berufserfahrung“ sauber nachweisen können.

Urteil: VG Koblenz vom 4.8.2020, Az.: 5 K 52/20

Hinweis: Den Streit mit Kammer und Verwaltungsgericht hätte sich der Maurer sparen können, wenn er eine GmbH gegründet und diese bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) angemeldet hätte.

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