Handy- und Tablet-Nutzungsverbot geht auch ohne Betriebsrat
Arbeitgeber können Tätigkeiten oder Räume festlegen, bei und in denen die Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte untersagt ist. Das ist Teil Ihres Direktionsrechts.
Die Einhaltung dieses Verbots ist Teil der geschuldeten Arbeitsleistung.
Ohne Störungen, konzentriert arbeiten
Der Fall: Der Arbeitgeber betreibt eine Datenbank für Luftfahrtinformationen, die insbesondere den Luftraumnutzern zur Flugplanung, Flugvorbereitung und sicheren Flugdurchführung sowie Luftverkehrsplanern zu Erfüllung ihrer Aufgaben dienen. Die Arbeitgeberin führt die luftfahrtrelevanten Informationen zusammen und stellt die Richtigkeit, Aktualität und Qualität der in der Datenbank enthaltenen Daten und damit den operativen Betrieb der Datenbank rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche sicher.
Für eine fehlerfreie Erledigung der Aufgaben ist ein hohes Maß an Konzentration notwendig. Nachdem trotz wiederholter Appelle eine immer häufigere Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte im Betriebsraum vorkam, ordnete die Arbeitgeberin an, dass die Nutzung privater Mobilfunktelefone und mobiler IT-Geräte während der Arbeitszeit im Betriebsraum untersagt ist.
Ordnung im Betrieb nicht betroffen
Dagegen klagte der Betriebsrat. Er war der Ansicht, dass die Maßnahme der Arbeitgeberin mitbestimmungspflichtig sei, da sie das Ordnungsverhalten der Beschäftigten betreffe. Dieser Auffassung folgte das LAG nicht. Das vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz) stehe ihm nicht zu.
Die Anordnung der Arbeitgeberin betreffe nicht Fragen der Ordnung im Betrieb. Sie sei auf die konkrete Arbeit bezogen, es gehe nur um die Nutzung der Geräte am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit.
Fazit: Dem Arbeitgeber ist erlaubt, Tätigkeiten und Arbeitsorte festzulegen, bei denen kein Mobilfunktelefon bzw. mobile IT-Geräte genutzt werden dürfen. Der Betriebsrat hat hierbei kein Mitbestimmungsrecht.
Urteil: LAG Hessen vom 16.7.2020, Az.: 5 TaBV 178/19