Hausmeistervergabe nicht frei Hand
Bei der Auftragsvergabe für Hausmeisterdienste muss eine Wohnungseigentümergesellschaft mehrere Angebote einholen. Das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 19. 4. 2017, Az. 2-13 S 2/17) hält mindestens drei für erforderlich. Schon bei nur zwei Angeboten sieht das Gericht das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung als verletzt an.
Ein Eigentümer hatte die Vergabe nach nur zwei Angeboten vor Gericht angefochten. Er erhielt auch in der zweiten Instanz recht. Die Auftragsvergabe war unzulässig und damit nichtig.
Weiter Ermessensspielraum
Die Begründung des Gerichts dürfte auch für andere Dienstleistungsvergaben einer WEG gelten. Den Wohnungseigentümern steht ein weiter Ermessensspielraum zu, ob sie einen Hausmeister anstellen und wenn ja, welchen Hausmeisterdienst sie beauftragen.
Ein derartiger Ermessensspielraum könne aber erst durch Vorlage von mindestens drei Angeboten sachgerecht ausgeübt werden. Erst dadurch könne den Wohnungseigentümern aufgezeigt werden, welche Unterschiede zwischen den Angeboten bestehen und woran sie bei rein rechnerischer Betrachtung mit den verschiedenen Angeboten sind.
Zudem träten auch Schwächen in der Leistungsbeschreibung nur durch Einholung von Alternativangeboten zu Tage. In dem Fall kam dazu, dass das Auftragsvolumen einen erheblichen Anteil des Gesamtetats des jährlichen Wirtschaftsplans ausmachte.
Fazit: In einer Wohnungseigentümergesellschaft sind Sie an deutlich mehr Vorgaben gebunden als wenn Sie allein verantwortlich sind.