Hausrecht ist eine starke Waffe
Bei Ärger mit Kunden oder Besuchern können sich Firmen manchmal nur dadurch helfen, indem sie ein Hausverbot erteilen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dieses Recht jetzt zu einem wirklich starken Instrument ausgebaut.
Klare Ansage der Richter der fünften Kammer: Ein Unternehmer einer öffentlich zugänglichen Einrichtung kann selbst, ohne einen sachlichen Grund dafür zu nennen, ein Hausverbot verhängen.
Freie Entscheidung durch Eigentum oder Besitz
Die Stammkundin einer Therme verlangte vor Gericht, das gegen sie verhängte Hausverbot wieder aufzuheben. Die Betreiberin erklärte sich aber nur bereit, den Kaufpreis für schon erworbene Eintrittskarten von mehr als 1.000 Euro zu erstatten.
Das Hausverbot ist rechtmäßig ausgesprochen worden, entschied der BGH. Der Inhaber des Hausrechts, das auf dem Grundstückseigentum oder -besitz beruht, darf frei entscheiden, wem er Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt.
Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt
Da der Besuch einer bestimmten Therme auch nicht grundlegend für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist, bedarf es keines sachlichen Grundes, um ein Hausverbot zu verhängen. Auch das im Grundgesetz verankerte Gleichbehandungsgebot werde nicht verletzt.
Fazit: Wer sein Hausrecht nutzt, braucht dafür keinen besonderen Grund, weil das Recht eines privaten Besitzers sehr weitreichend ist.
Urteil: BGH vom 29.5.2020, Az.: V ZR 275/18