Hinweisschild mit neuer Adresse gilt als Werbung
Für Gewerbetreibende ist es wichtig, dass sie ihre Kunden über einen Umzug an einen anderen Standort informieren können. Wer Gewerberäume mietet, sollte deshalb den Mietvertrag an diesem Punkt genau prüfen. Das Amtsgericht (AG) Hamburg hat entschieden, dass der Ex-Mieter nicht automatisch einen Rechtsanspruch darauf hat, nach Beendigung des Vertrages an der Hauswand ein Hinweisschild mit der neuen Geschäftsadresse anzubringen.
Im streitigen Mietverhältnis war eine Regelung unter der Überschrift "Rückgabe des Mietobjektes" enthalten, wonach der Mieter sämtliche Außenwerbung zu demontieren und die beklebten Scheiben zu reinigen hat.
Werbung ist nicht zulässig
Unter Verweis auf diese Regelung verweigerte der Vermieter die Genehmigung, an der Tür des Ladens zwei Hinweisschilder anzubringen, die auf die neue Anschrift hinweisen sollten. Der Ex-Mieter war verärgert und klagte auf Duldung der Schilder.
Der Ex-Mieter hat aber in diesem Fall keinen Anspruch auf Anbringung der Hinweisschilder, so die Hamburger Richter. Eine ausdrückliche Regelung für diesen Fall sei zwar im Mietvertrag nicht aufgenommen. Jedoch seien die Angaben zur Rückgabe des Mietobjektes anzuwenden. Denn es handele sich um Werbung. Der Mieter hätte wissen müssen, dass er nach seinem Auszug keine mehr im Außenbereich anbringen durfte.
Unser Tipp
Unser Tipp: Schon bei Vertragsabschluss an das Ende denken und auf eine entsprechende Klausel achten.
Empfehlung: Schon bei Vertragsabschluss an das Ende denken und auf eine entsprechende Klausel achten.
Urteil: AG Hamburg vom 28.03.2019, Az.: 44 C 275/18