Höchstalter für Geschäftsführer
Kapitalgesellschaften dürfen dürfen für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren in der Satzung festschreiben. Darin liegt keine unsachliche Diskriminierung, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt / Main.
Altersgrenze ist keine Diskriminierung
Eine solche Regelung verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gesellschaft ein Höchstalter ansetze, das oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege. Gegen eine Diskriminierung spricht auch, wenn die Regelung für alle Geschäftsführer gilt.
Der Fall: Zwei Gesellschafter aus Hessen hatten geklagt. Sie beriefen sich auf einen Vertrag, in dem das Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit geregelt war.
Fazit: Eine Kapitalgesellschaft darf eine Altersgrenze für Geschäftsführers festlegen.
Urteil: OLG Frankfurt a.M. vom 25.7.2025, Az.: 26 U 1/24