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Urteil: Betriebe dürfen Altersgrenze für Geschäftsführer festlegen

Höchstalter für Geschäftsführer

Kapitalgesellschaften können in ihrer Satzung ein Höchstalter von 70 Jahren für ihre Geschäftsführer festlegen, ohne gegen Diskriminierungsregelungen zu verstoßen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten dürfen dür­fen für ihre Ge­schäfts­füh­rer ein Höchst­al­ter von 70 Jah­ren in der Satzung festschreiben. Darin liegt keine un­sach­li­che Dis­kri­mi­nie­rung, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt / Main. 

Altersgrenze ist keine Diskriminierung

Eine solche Regelung verstoße weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gesellschaft ein Höchstalter ansetze, das oberhalb der gesetzlichen Altersgrenze im Sozialversicherungsbereich liege. Gegen eine Diskriminierung spricht auch, wenn die Regelung für alle Geschäftsführer gilt.

Der Fall: Zwei Gesellschafter aus Hessen hatten geklagt. Sie beriefen sich auf einen Vertrag, in dem das Recht auf geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit geregelt war.

Fazit: Eine Kapitalgesellschaft darf eine Altersgrenze für Geschäftsführers festlegen.

Urteil: OLG Frankfurt a.M. vom 25.7.2025, Az.: 26 U 1/24

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