Höchstarbeitszeitgrenze gilt auch bei zwei Arbeitsverhältnissen
Wenn ein Arbeitnehmer mehr als 48 Stunden in der Woche (vertraglich) arbeitet, ist er angeschmiert. Der Arbeitsvertrag mit dem zweiten Arbeitgeber, der zur Überschreitung der Höchstarbeitszeit von 48 Stunden führt (§ 3 ArbZG), ist dann nichtig, so die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg. Der Arbeitnehmer kann deshalb keine Weiterbeschäftigung oder finanzielle Forderungen einklagen. Im konkreten Streitfall arbeitete der Beschäftigte 39,5 Stunden in der Haupt- und weitere 13,96 Stunden pro Woche in der Nebentätigkeit. Die Gesamtzeit von 53,46 Stunden pro Woche überschreitet die nach dem ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit und zwar dauerhaft.
Die Richter stellten klar: Verstoßen mehrere Arbeitsverhältnisse zusammen genommen gegen das ArbZG, dann sind keineswegs beide Verträge nichtig. Sondern nur derjenige, der zuletzt geschlossen wurde. Beim Arbeitsverhältnis mit dem Stammarbeitgeber bleibt also alles beim Alten. Ein generelles Verbot für einen Zweitjob kann der Arbeitgeber nicht aussprechen. Stoppen hätte der Betrieb die Zusatztaetigkeit nur dann, wenn nachweisbar die Stammarbeit darunter leidet.
Fazit: Überschreiten mehrere Arbeitsverhältnis die zulässige Höchstarbeitsgrenze dauerhaft von 48 Stunden pro Woche, dann ist der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag nichtig.
Urteil: LAG Nürnberg vom 19.5.2020, Az.: 7 Sa 11/19
Empfehlung: Fragen Sie stets nach weiteren Arbeitsverhältnissen. Lassen sich den bestehenden Vertrag mit der Wochenstundenzahl zeigen. Auf diese Weise schützen Sie vor allem auch den Arbeitnehmer.