Hohe Hotel-Stornierung trotz abgesagter Messe
Die Ausrichtung von Messen und anderen Veranstaltungen ist unter Corona-Bedingungen mit einem doppelten Risiko behaftet. Denn Firmen müssen für reservierte Hotelzimmer bei Messen auch dann mit hohen Stornogebühren rechnen, wenn sie ausfallen.
Das gilt auch dann, wenn die Hotelzimmer bei Absage einer Messe wegen SARS-CoV-2 storniert werden. Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass der Hotelbetreiber bis zu 90% des Zimmerpreises einbehalten kann.
Kein Grund für hohe Stornokosten?
Eine Firma hatte 16 Zimmer auf Vorkasse für die Messe Fitness, Wellness und Gesundheit (FIBO) in Köln gebucht. Diese musste dann wegen der Pandemie abgesagt werden. Die Firma stornierte alle reservierten Zimmer erst nach Ablauf der kostenfreien Rücktrittsfrist. Der Hotelbetreiber zahlte lediglich den Preis für drei Zimmer und weitere 10% des Hotelpreises zurück.
Die Firma argumentierte vor Gericht, dass es einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Hotelzimmerpreise und der Messe gebe. Daher sei mit der Absage auch der Grund für den hohen Preis der Stornierungsgebühr entfallen. Außerdem hätten die Mitarbeiter wegen der Schließung des Hotels dort überhaupt nicht übernachten können.
Hotelvertrag ist unabhängig vom Messegeschehen
Das LG wies die Klage der Firma zurück. Nicht zuletzt deshalb, weil sie lange vor dem Beherbergungsverbot der Stadt Köln die Zimmer storniert hätte. Außerdem: Die Durchführung der Messe gehöre nicht zum Leistungsumfang des Hotelvertrages. Sie sei lediglich das Motiv für die Reservierung. Die Absage der Messe läge daher in der "Risikosphäre der Firma".
Die Stornierungsabrede gehört auch nicht zu den Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern seien einzelvertraglich vereinbart. Eine andere Beurteilung ergebe sich nach Ansicht des Landgerichts auch nicht daraus, dass die Messe wegen der sich ausbreitenden Pandemie abgesagt worden sei.
Fazit: Die Absage einer Messe liegt in der Risikosphäre der Firma. Auch "überhöhte" Messekosten für Hotels muss das reservierende Unternehmen bei Überschreiten der kostenfreien Stornofrist übernehmen. "Corona" spielt hier rechtlich keine Rolle.
Urteil: LG Köln vom 29.10.2020, Az.: 86 O 21/20