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Doppelbesterungsabkommen beachten

Homeoffice im Ausland: Wo muss Steuer gezahlt werden?

Frau bei der Arbeit am Laptop. © fizkes / stock.adobe.com
Homeoffice im Ausland ist eine Sache für sich. Die Frage ist: Wissen Sie, wo Ihre entsendeten Mitarbeiter zu besteuern sind? Und wo bei Ihnen Lohnsteuer anfällt? Wir geben Hinweise.

Arbeiten Mitarbeiter Ihres Unternehmens vom Ausland aus im Homeoffice? Dann gilt es unbedingt die jeweiligen sind Doppelsteuerabkommen im Auge zu behalten. Zunächst ist zu klären, wo ihre Mitarbeiter steuerpflichtig? Besteht weiterhin ein Wohnsitz in Deutschland, dann gilt eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland.

Doppelbesteuerungsabkommen beachten

Checken Sie, ob Deutschland mit dem betreffenden Ausland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) getroffen hat. Darin ist z.B. geregelt, wo Mitarbeiter „ansässig“ sind und für welches Land das Besteuerungsrecht jeweils eingeschränkt wird. Nach den OECD-Vorgaben (Musterabkommen) sind Arbeitnehmereinkünfte im Ansässigkeitsstaat zu entrichten, auch wenn die Tätigkeit im anderen Staat ausgeübt wird.

Doppelbesteuerungsabkommen enthalten auch eine 183-Tage-Regelung. Die Besteuerung gilt im Inland, wenn der Arbeitnehmer hier auch ansässig bleibt, sich nicht länger als 183 Tage im Kalender-/Steuerjahr oder 12- Monats-Zeitraum im ausländischen Tätigkeitsstaat aufhält und die Entlohnung weiterhin vom inländischen Arbeitgeber bezahlt wird (Achtung: nicht durch eine Betriebsstätte im ausländischen Tätigkeitsstaat).

Es kann Sonderregelungen geben

Rödl & Partner weisen aber darauf hin, dass trotzdem aus den jeweiligen Bestimmungen des Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, steuerliche Pflichten entstehen können. In Ländern, mit denen kein Doppelsteuerabkommen besteht, müssten Sie bei Homeoffice-Tätigkeiten in diesen Ländern von der direkten Entstehung steuerlicher Pflichten in Sachen Einkommensteuer (Mitarbeiter) und Lohnsteuer (Arbeitgeber) ausgehen.

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