Homeoffice statt Wechsel
Ist Arbeiten in den heimischen vier Wänden möglich, dann kann ein Arbeitgeber nicht einfach kündigen. Bei Standortschließungen müssen Betriebe auch diese Möglichkeit in Zukunft in Betracht ziehen, bevor sie einem Arbeitnehmer per Änderungskündigung einen neuen Arbeitsort an einem anderen Standort zuweisen. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin entschieden.
Geklagt hatte eine Frau, die seit 27,5 Jahren in der Berliner Niederlassung eines Wuppertaler Unternehmens beschäftigt ist. Ihr war gekündigt worden. Gleichzeitig erhielt sie das Angebot, dieses Arbeitsverhältnis in Wuppertal fortzusetzen. Grund für die Änderungskündigung war die Entscheidung des Arbeitgebers, die Niederlassung in Berlin zu schließen.
Homeoffice ist zumutbar
Diese unternehmerische Entschluss wollte das Gericht nicht überprüfen. Aber bei den getroffenen Maßnahmen für die Beschäftigte gab es ein Veto. Die Mitarbeiterin habe dargelegt, dass sie im Homeoffice die geschuldete Arbeit leisten könne. Der Arbeitgeber beharrte dagegen auf Anwesenheit in Wuppertal.
Das ArbG bezeichnet es „als aus der Zeit gefallen und letztlich willkürlich“, wenn ein Arbeitgeber bei der starken Verbreitung elektronischen Arbeitens von zu Hause aus durch die Corona-Krise seiner Arbeitnehmerin „im konkreten Fall das häusliche Arbeiten“ nicht ermöglicht wolle.
Fazit: Bei einer Betriebsschließung kann Homeoffice eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung sein.
Urteil: ArbG Berlin vom 10.8.2020, Az.: 19 Ca 13189/19