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Online-Handel

IDO macht einen Rückzieher

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Die Spürhunde des Abmahnvereins IDO mussten vor Gericht den Schwanz einziehen. Der Fall nahm eine andere Wendung als geplant.

Der „Geldschneider-Klub“ Ido hat eine Niederlage vor Gericht kassiert. Es ging eigentlich um Kerzen, aber dann wurde die Frage, ob der Verband überhaupt abmahnbefugt ist, zum Hauptthema.

Über die IDO-Abmahnmethoden haben FUCHSBRIEFE mehrfach berichtet. Der „Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ (Leverkusen) ist unter den Händlern seit Jahren berüchtigt. Eine Abmahnwelle folgt der nächsten. Das System: Man schnüffelt intensiv nach leicht erkennbaren Wettbewerbsverstößen, die dann massenhaft abgemahnt werden. 

Der Fall: Kerzen

Beispiel: IDOs Spürhunde haben einen Online-Händler abgemahnt, der keinen Grundpreis für Kerzen angegeben hatte. Der Abgemahnte zahlte nicht. Er hat sich vielmehr als Mitglied des Händlerbundes (Leipzig) von deren E-Commerce-Kanzlei vor Gericht vertreten lassen. Grundpreise müssen immer dann angegeben werden, wenn Produkte beispielsweise nach Gewicht verkauft werden. Die HB-Juristen argumentierten, dass der Preis pro Kilogramm bei Kerzen für den Kunden irrelevant sei; entscheidend seien Brenndauer und Wachsqualität. Selbst große Drogerien seien unsicher, ob die Angabe eines Grundpreises notwendig sei.

Ominöse Mitgliederliste

Interessant war indes, dass diese Kerzengrundpreisfrage dann vor Gericht keine Rolle spielte! Weil die Abmahnung vor dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs lief, musste IDO seine Abmahnbefugnis noch durch eine Mitgliederliste belegen. Daraus muss hervorgehen, dass der Verein Mitglieder hat, die im gleichen Segment wie der abgemahnte Online-Händler tätig sind. Vor Gericht wurde klar: Ein Teil der genannten Mitglieder war gar nicht mehr tätig – und die, die es noch waren, begingen zum überwiegenden Teil den abgemahnten Verstoß selbst!

Die HB-Juristen: „IDO verschont systematisch eigene Mitglieder. Abmahnungen, die gegenüber Nicht-Mitgliedern ausgesprochen werden, dienen nicht dem Schutz des Wettbewerbs, sondern allein eigenen wirtschaftlichen Interessen.“ Das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 27.08.2021, Az: 3 - 10 O 123/19) sprach ein Urteil zugunsten des Händlerbund-Mitglieds. Gegen das Urteil legte IDO Berufung ein, machte dann aber vor dem OLG Frankfurt einen Rückzieher.

Fazit: Offen bleibt freilich immer noch, ob der Grundpreis an die Kerzen gehört oder nicht. Händler, egal ob online oder stationär, sollten sicherheitshalber den Grundpreis pro Kilogramm angeben, rät der Händlerbund.

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