IHK-Beiträge für PV-Anlagen?
Landwirte mit kleinen Photovoltaikanlagen müssen auch weiterhin keine IHK-Beiträge zahlen. Das gilt immer dann, wenn der Gewinn die Freigrenze von 5.200 Euro p.a nicht überschreitet. Das hat das OVG Koblenz, (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz) entschieden.
Die Richter ordneten nochmal ein: Formal besteht für den Landwirt eine Mitgliedschaft in der IHK, weil eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Dennoch darf die IHK keine Pflichtbeiträge erheben, solange die Freigrenze gilt. Wichtig: Entscheidend dafür ist der Gewinn der PV-Anlage, nicht der Erlös. Mit dem Urteil bremsten die Richter die IHK-Trier aus. Die wertete die PV-Anlage als gewerbliche Tätigkeit - das ist auch korrekt. Mitgliedsbeiträge fallen unter der Freigrenze dennoch nicht an.
Fazit: Der Freibetrag schützt vor einer IHK-Beitragspflicht. Betreiber von Anlagen, die mit dem Gewinn dicht an die Freibetragsgrenze kommen, sollten prüfen, ob sie gegebenenfalls Kosten verursachen (z. B. Reinigung, Wartung), um unter der Grenze zu bleiben.
Urteil: OVG Koblenz vom 26.8.2025, Az.: 6 A 10460/25.OVG