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Gericht bestätigt Freigrenze für IHK-Beiträge

IHK-Beiträge für PV-Anlagen?

© Martin Rügner / Westend61 / picture alliance
Landwirte mit kleinen Photovoltaikanlagen können aufatmen. Das OVG Koblenz hat entschieden, dass keine IHK-Beiträge fällig werden, solange der Gewinn die jährliche Freigrenze nicht überschreitet. Obwohl eine Mitgliedschaft in der IHK formal besteht, dürfen keine Pflichtbeiträge erhoben werden.

Landwirte mit kleinen Photovoltaikanlagen müssen auch weiterhin keine IHK-Beiträge zahlen. Das gilt immer dann, wenn der Gewinn die Freigrenze von 5.200 Euro p.a nicht überschreitet. Das hat das OVG Koblenz, (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz) entschieden. 

Die Richter ordneten nochmal ein: Formal besteht für den Landwirt eine Mitgliedschaft in der IHK, weil eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Dennoch darf die IHK keine Pflichtbeiträge erheben, solange die Freigrenze gilt. Wichtig: Entscheidend dafür ist der Gewinn der PV-Anlage, nicht der Erlös. Mit dem Urteil bremsten die Richter die IHK-Trier aus. Die wertete die PV-Anlage als gewerbliche Tätigkeit - das ist auch korrekt. Mitgliedsbeiträge fallen unter der Freigrenze dennoch nicht an.

Fazit: Der Freibetrag schützt vor einer IHK-Beitragspflicht. Betreiber von Anlagen, die mit dem Gewinn dicht an die Freibetragsgrenze kommen, sollten prüfen, ob sie gegebenenfalls Kosten verursachen (z. B. Reinigung, Wartung), um unter der Grenze zu bleiben.  

Urteil: OVG Koblenz vom 26.8.2025, Az.: 6 A 10460/25.OVG

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