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Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch das Zeugnisdatum

Immer wieder Streit ums Arbeitszeugnis

Was für ein Datum gehört auf das Arbeitszeugnis: Der Tag der Ausstellung des Dokuments oder der Termin der formalen rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Mit dieser keineswegs banalen Frage musste sich das Landesarbeitsgericht (LAG) in Köln befassen und setzte glasklar den Punkt.

Das Zeugnisdatum, mit dem ein qualifiziertes Arbeitsendzeugnis zu versehen ist, ist regelmäßig der Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Falsch ist es dagegen, den Tag, an dem das Zeugnis tatsächlich physisch ausgestellt worden ist, anzugeben. Diese Entscheidung traf das LAG Köln. Die Bewertungen über Führung und Leistung seien in Rückschau auf das Arbeitsverhältnisdes Arbeitnehmers vom offiziellen Ende der Beschäftigung ausvorzunehmen. 

Zeitlücke soll nicht entstehen

Diese Gepflogenheit schafft zum einen Rechtssicherheit. Zum anderen beugt sie der Gefahr von Spekulationen vor. Denn der Zeugnisleser könne bei einer Zeitlücke vermuten, dass zwischen den Parteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist.

Fazit: Das Datum für das Ende des Arbeitsverhältnisses ist auch der Ausstellungtag für ein qualifiziertes Zeugnis.

Urteil: LAG Köln vom 27.3.2020, Az.: 7 Ta 200/19

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