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Korrekte Pflichtinformationen im Impressum

Impressum: Korrekte E-Mail-Angabe ist wichtig

Die Betreiber von Webseiten sind nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) dazu verpflichtet, umfangreiche Informationen in ihrem Impressum bereitzuhalten. Dazu gehört auch die E-Mail-Adresse. Ob diese durch einen Hyperlink zu ersetzen ist, musste das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entscheiden.

Webseitenbetreiber müssen in einer Impressumsangabe eine E-Mail-Adresse angeben. Ein Mailto-Link (Hyperlink) mit einer dahinterliegenden E-Mail-Adresse ist nicht ausreichend. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden. Die verklagte Firma betrieb einen Online-Shop und hatte nur einen Mailto-Link gesetzt, über den sich das E-Mail-Programm des Händlers öffnet. 

Das Gericht stellte außerdem fest, es bestehe keine Pflicht, die erforderlichen Informationen im Impressum in deutscher Sprache bereitzustellen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Online-Shop vollständig in englischer Sprache abgefasst ist. Auch wenn er sich an deutsche Verbraucher richtet.

Fazit: Die Beklagte ist nach § 5 DDG dazu verpflichtet, eine E-Mail-Adresse anzugeben. Ein Mailto-Link genügt nicht. 


Urteil: LG Frankfurt a. M. vom 5.3.2025, Az.: 2-06 O 38/25

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