Impressum: Korrekte E-Mail-Angabe ist wichtig
Webseitenbetreiber müssen in einer Impressumsangabe eine E-Mail-Adresse angeben. Ein Mailto-Link (Hyperlink) mit einer dahinterliegenden E-Mail-Adresse ist nicht ausreichend. Das hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main entschieden. Die verklagte Firma betrieb einen Online-Shop und hatte nur einen Mailto-Link gesetzt, über den sich das E-Mail-Programm des Händlers öffnet.
Das Gericht stellte außerdem fest, es bestehe keine Pflicht, die erforderlichen Informationen im Impressum in deutscher Sprache bereitzustellen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Online-Shop vollständig in englischer Sprache abgefasst ist. Auch wenn er sich an deutsche Verbraucher richtet.
Fazit: Die Beklagte ist nach § 5 DDG dazu verpflichtet, eine E-Mail-Adresse anzugeben. Ein Mailto-Link genügt nicht.
Urteil: LG Frankfurt a. M. vom 5.3.2025, Az.: 2-06 O 38/25