Infektion in der Kantine ist kein Arbeitsunfall
Kann ein Mittagessen in der Betriebskantine ein Arbeitsunfall sein? Diese Frage musste jetzt ein Gericht klären. Denn eine Wirtschaftsprüferin in Frankfurt am Main fing sich in der Kantine ihres Arbeitgebers eine EHEC-Infektion ein. Die Dame musste sich in der Folge stationär behandeln lassen. Der EHEC-Erreger war über einen aus Ägypten bezogenen Bockshornkleesamen nach Deutschland in einen Gartenbetrieb gelangt. Die Sprossen wurden auch an die Kantine des Betriebs geliefert. Die Versicherte beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall.
Das Gericht wiegelte ab. Eine Erkrankung durch eine Infektion, die ein Mitarbeiter in der Betriebskantine erlitten hat, ist kein Arbeitsunfall. Die Infektion, die sich durch das Essen verbreitet, ist keine versicherte Tätigkeit, so die Richter des LSG. Das Mittagessen sei ein Privatangelegenheit, auch wenn sie in einer Betriebseinrichtung stattfindet.
Weg ist versichert, Aufenthalt nicht
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Argument: Die Nahrungsaufnahme gehöre nicht zu den unfallversicherten Tätigkeiten. Das LSG sah das genauso und verneinte einen Arbeitsunfall. Bei der Nahrungsaufnahme in der Betriebskantine handele es sich regelmäßig nicht um eine versicherte Tätigkeit.
Dies gelte auch, wenn der Arbeitgeber einen Kostenzuschuss gewähre. Anders sieht die Sache aus, wenn die Erkrankung auf dem Weg zur Kantine den Beschäftigten ereilt. Auf dem Weg in die Mittagspause greift die gesetzliche Unfallversicherung. Der Versicherungsschutz endet mit Betreten der Kantine, Restaurant oder Aufenthaltsraum.
Fazit: Die durch ein Mittagessen im Betrieb ausgelöste Erkrankung ist kein Arbeitsunfall.
Urteil: LSG Hessen vom 1.6.2021, Az.: L 3 U 131/18