Inflationsprämien-Streichung auch für AT-Angestellte
Muss ein Unternehmen eine zugesagte Inflationsprämie aus wirtschaftlichen Gründen streichen, betrifft das auch außertariflich bezahlte Angestellte (AT-Verträge). Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschieden. Wenn die übrigen Mitarbeiter die Prämie (oder einen zweiten Teil) entgegen einer früheren Zusage nicht ausgezahlt bekommen, gilt das auch für AT-Mitarbeiter. In dem Streitfall hatte das Unternehmen eine frühere Auszahlungszusage wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten zurückgenommen. Hintergrund der Streichung war ein vom Gericht akzeptiertes „notwendiges Ergebnisverbesserungsprogramm“ des Unternehmens. Eine Veränderung der entsprechenden Betriebsvereinbarung hatte in Abstimmung mit dem Betriebsrat ebenfalls stattgefunden. Dennoch hatten vier AT-Angestellte auf die Zahlung der vollständigen Prämie geklagt, vor dem LAG aber verloren.
Fazit: Wird eine Betriebsvereinbarung mit Einverständnis des Betriebsrats abgeändert, gelten die neuen Regelungen auch für AT-Mitarbeiter.
Urteile: LAG Niedersachsen vom 30.9.2025, Az.: 9 SLa 792/24; 9 SLa 808/24; 9 SLa 811/24; 9 SLa 812/24