Informationsrecht schlägt Persönlichkeitsrecht
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Anforderungen an das "Recht auf Vergessenwerden" nach Art. 17 DSGVO weiter konkretisiert. Danach sind Suchmaschinenbetreiber wie Google nur nach einer umfassenden Interessenabwägung zur Auslistung von bestimmten Beiträgen verpflichtet. Im konkreten Fall ist Google nicht verpflichtet, negative, aber zutreffende Berichte über eine Firma oder deren Geschäftsführer nach wenigen Jahren aus der Trefferliste seiner Suchmaschine zu löschen.
Persönlichkeitsrecht muss zurücktreten
Das Informationsrecht der Öffentlichkeit, der Meinungsfreiheit und die Schutzinteressen des Betroffenen seien gleichberechtigt abzuwägen, erklärte der sechste Senat. Nach diesen Grundsätzen hätten die Grundrechte des Geschäftsführers und der Firma zurückzutreten, so die Richter.
Zweiter Fall landet vor dem EuGH
Einen zweiten Fall legt der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Hier ist der Wahrheitsgehalt des in der Trefferliste von Google aufgeführten Berichts einer Firma umstritten.
Der EuGH soll nun klären, wer in solchen Fällen belegen muss, ob der Bericht wahr oder falsch ist - Google oder der betroffene Finanzdienstleister.
Fazit: Auch nach sieben Jahren gibt es kein automatisches Recht für die Beseitigung von negativen Berichten über einen Geschäftsführer und seine Firma bei einem Suchmaschinenbetreiber.
Urteil: BGH vom 27.7.2020, Az.: VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18