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Berufsgenossenschaft muss zahlen: Kaffeetrinken als Teil der Arbeitskultur

Kaffeepause mit Folgen: Gericht erkennt Arbeitsunfall an

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Ein Unfall beim Kaffeetrinken als Arbeitsunfall? Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt sagt ja! Ein Mitarbeiter verschluckte sich in einer Besprechung und brach sich bei einem anschließenden Sturz die Nase. Die Berufsgenossenschaft wollte zunächst nicht zahlen, doch die Richter verdonnerte sie dazu.
Ein Unfall beim Kaffeetrinken kann als Arbeitsunfall gewertet werden. Zu diesem Urteil kam das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt. In dem Fall hatte sich ein Mitarbeiter beim Genuss des Getränks in einer angeordneten Besprechung verschluckt. Er bekam einen so heftigen Hustenanfall, dass er die Räumlichkeiten verlassen wollte, um nicht zu stören. Auf dem Weg nach draußen stürzte er und brach sich das Nasenbein. 

Laut Landessozialgericht ist das ein Fall für die Berufsgenosssenschaft, die zunächst nicht zahlen wollte. Die Richter: Durch gemeinsames Kaffeetrinken in der betrieblich angeordneten Besprechung würde die positive Arbeitsatmosphäre und die kollegiale Gemeinschaft gestärkt. Anders sei der Fall zu beurteilen, wenn der Mitarbeiter sich in der Frühstückspause an seinem selbst mitgebrachten Kaffee verschluckt und die Verletzung erlitten hätte.

Fazit: Wenn ein Arbeitnehmer sich beim Kaffeetrinken im Rahmen einer dienstlichen Besprechung verschluckt und sich infolgedessen verletzt, ist das ein Arbeitsunfall.


Urteil: LSG Sachsen-Anhalt vom 22.5.2025, Az.: Az. L 6 U 45/23

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