Kann eine Betriebsvereinbarung die 35-Stunden-Woche kippen?
Kann ein Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit einfach verlängern? Nein, so die Antwort des Bundesarbeitsgerichts. Und er kann das selbst dann nicht, wenn er den Betriebsrat auf seiner Seite hat. Denn dem Betriebsrat steht kein Mitbestimmungsrecht bei der Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG ) hat er nur über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Das Gesetz gesteht ihm lediglich bei einer vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ein Mitbestimmungsrecht zu. Seine Mitbestimmungsrechte erstrecken sich damit nicht auf die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, daher kann er auch keine Betriebsvereinbarungen abschließen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Fazit: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Tarifvertrag und lässt sich nicht durch eine Betriebsvereinbarung ändern.
Urteil: BAG vom 17.8.2021, Az.: 1 AZR 175/20