Kaufvertrag gilt auch bei Kostenexplosion
Ein Händler ist an einen Kaufvertrag gebunden, auch wenn sich die verkaufte Ware für ihn nur noch teurer als geplant lieferbar ist. Das ist der auch auf andere Fälle übertragbare Kern eines aktuellen Urteils des Landgerichts Köln. Geklagt hatte eine Uhrenhändlerin. Allerdings hat das Gericht auch dem Käufer eine Schadensminderungspflicht auferlegt.
Der Fall: Ein Uhrenliebhaber bestellte über die Website der Uhrenhändlerin in Köln eine neue Rolex Submariner Date 116610 LV zu einem Preis von 15.990 Euro. Die Händlerin bestätigte den Kauf. Fünf Tage später informierte sie den Kunden darüber, dass es zu Lieferverzögerungen durch die allgemeine Marktlage und die Corona-Situation komme. Sie bemühe sich aber um die Beschaffung der Uhr.
Schadenersatz rechtens
Die Händlerin stornierte die Bestellung des Kunden aber schließlich "wegen Lieferschwierigkeiten". Sie bot die gleiche Uhr auf ihrer Website allerdings weiter zum Kauf an, nun aber zum Preis von 21.990 Euro. Der Kunde stellte sich mit dem Storno nicht zufrieden. Er orderte die Uhr erneut über die Website zum neuen Preis und forderte zugleich die Differenz in Höhe von 6.000 Euro als Schadensersatz.
Das Gericht gab diesem Begehren grundsätzlich statt und sprach dem Käufer Schadenersatz zu. Mit einer Einschränkung: Das LG entschied, dass dem Käufer nur knapp die Hälfte des geforderten Betrags zusteht. Er habe versäumt, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Schließlich hätte ihn die Uhrenhändlerin auf ein Angebot eines deutschen Händlers mit Echtheitsgarantie sowie Originalpapieren zum Preis von 18.750 Euro aufmerksam gemacht, das er hätte annehmen müssen.
Fazit: Ein Händler ist an den einmal geschlossenen Kaufvertrag gebunden. Das gilt auch dann, wenn die verkaufte Ware nur noch teurer lieferbar ist. Der Käufer hat allerdings Schadensminderungspflichten.
Urteil: LG Köln vom 30.11.2021, Az.: 5 O 140/21