Kein Betriebsbezug, keine Kostenübernahme
Kosten für eine Betriebsratsschulung muss der Arbeitgeber nur dann erstatten, wenn der Wissenszuwachs wirklich erforderlich ist. Geht es um eine Schulung, die keine Grundkenntnisse vermittelt, beispielsweise zum Thema Konfliktmanagement, oder die keinen konkreten Betriebsbezug hat, fällt die Kostenübernahme weg. So die Entscheidung des Landesarbeitsgericht (LAG) München.
Allgemeine Inhalte sind nicht betriebsrelevant
Der Betriebsrat entsandte eines seiner Mitglieder zur Schulung, Thema: ‚Konfliktmanagement in der Betriebsratsarbeit‘. Er verlangte vom Arbeitgeber, die Kostenübernahme und die Freistellung von der Arbeit. Der Arbeitgeber verweigerte dies, der Betriebsrat zog vor das Arbeitsgericht.
Das LAG stellte fest: Eigentlich trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Tätigkeiten des Betriebsrats, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit „erforderlich“ ist (§§ 40, 37 Abs. 6 Betriebsverfassungsgesetz). Die Schulung zum Konfliktmanagement vermittelte aber kein Grundwissen, ohne dies der Betriebsrat seiner Arbeit hätte nachgehen können. Einen aktuellen betriebsbezogenen Anlass habe der Betriebsrat ebenfalls nicht dargelegt.
Fazit: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten für eine generelle Schulung zum Konfliktmanagement zu übernehme und den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen.
Urteil: LAG München vom 25.6.2020, Az.: 3 TaBV 118/19