Kein Dienstwagen für den Betriebsrat
Unternehmen müssen einem Betriebsratsmitglied den Dienstwagen nicht zur privaten Nutzung überlassen. Ganz im Gegenteil: Sie dürfen es nicht einmal. Denn dies verstößt gegen das Begünstigungsverbot (gem. § 78 BetrVG), sagen die Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg.
Mit der Einräumung der privaten Nutzung erhält das freigestellte Betriebsratsmitglied durch den Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil, den er ohne sein Wahlamt nicht erhalten hätte. Die Überlassung eines persönlichen Dienstwagens inklusive privater Nutzung ist auch nicht notwendig, um die Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen.
Gab es vor der Wahl schon einen Dienstwagen, sieht der Fall anders aus
Aber: Anders ist die Rechtslage, wenn der freigestellte Betriebsrat vor seiner Wahl ins Amt schon ein Fahrzeug zur Verfügung hatte. In diesem Fall verbietet das Benachteiligungsverbot eine Rückgabe. Eine anderslautende vertragliche Vereinbarung wäre unwirksam.
Fazit: Die Überlassung eines Dienstwagens an ein Betriebsratsmitglied gehört nicht zu den Pflichten eines Arbeitgebers.
Urteil: LAG Berlin-Brandenburg vom 11.2.2020, Az.: 7 Sa 997/19