Kein Geschäftsführer mehr, aber trotzdem am Montag ins Büro?
Scheidet der Geschäftsführer nach 30 erfolgreichen Berufsjahren bei einer GmbH mit 65 Jahren aus seinem Amt aus, führt das nicht automatisch auch dazu, dass auch der Anstellungsvertrag endet. In den Verträgen fehlen oftmals entsprechende Klauseln. Bleibt der ‚alte Chef‘ in der Firma aktiv, ist Ärger mit dem Nachfolger vorprogrammiert.
Landgericht sieht konkludentes Handeln
Der Ausweg des LG Osnabrück: Es stellte kurzerhand einen inhaltlichen Zusammenhang der beiden Verträge her. Damit eröffnete es eine elegante Form der Trennung. Sein konkretes Handeln (Vorbereitung der Abschiedsfeier) habe den Schluss zugelassen, dass er mit dem Ende seiner Geschäftsführertätigkeit auch jegliche weitere Tätigkeit für das Unternehmen beenden würde. Somit habe er der Vereinbarung durch konkludentes Verhalten zugestimmt, so die Richter.
Fazit: Mit einer einvernehmlichen Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers kann auch der Anstellungsvertrag beendet sein.
Urteil: LG Osnabrück vom 18.3.2020, Az.: 18 O 428/18