Kein Platz für Respektlosigkeit: Die rechtlichen Folgen von Beschimpfungen am Arbeitsplatz
Privates Handyverbot missachtet
Im konkreten Fall nutzte ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit sein privates Smartphone, obwohl dies ausdrücklich verboten war. Als der Gruppenleiter ihn darauf ansprach, reagierte der Arbeitnehmer aggressiv.
Es kam zu einer Rangelei, die auf einer Videoaufzeichnung klar zu sehen war. Nach der Beweisaufnahme waren die Richter davon überzeugt, dass der Arbeitnehmer den Gruppenleiter gegen die Schulter gestoßen und nach ihm getreten hat, ohne von diesem dazu provoziert worden zu sein.
Fazit: Schon ein Stoß oder ein Tritt kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, eine Abmahnung ist in solchen Fällen nicht erforderlich.
Urteil: LAG Niedersachsen vom 25.8.2025, Az.: 15 SLa 315/25