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Fristlose Kündigung: Körperliche Gewalt gegenüber Vorgesetzten führt zu sofortigem Jobverlust

Kein Platz für Respektlosigkeit: Die rechtlichen Folgen von Beschimpfungen am Arbeitsplatz

Der Betrieb ist kein Ponyhof, mitunter herrschen raue Sitten. Aber darf das so weit gehen, dass ein seit über fünf Jahren beschäftigter Be- und Entlader eines Logistikunternehmens seinen Gruppenleiter verbal und tätlich angreifen kann? Die Firma kündigte dem Mitarbeiter, das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachen musste über die Rechtsmäßigkeit befinden.
Beschimpfungen („Hau ab“) und ein leichter Tritt ans Bein des Vorgesetzten, müssen Arbeitgeber nicht akzeptieren. Nach Auffassung des LAG sind das Gründe, für eine fristlose Kündigung eines Mitarbeiters. Eine vorherige Abmahnung war entbehrlich, weil es sich nicht um eine schwere Tätlichkeit handelte, so das Gericht. 

Beim Angriff auf einen Vorgesetzten kommt es zur Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Der Arbeitnehmer habe sich gegenüber dem Gruppenleiter respektlos verhalten und körperliche Gewalt angewendet. Dies sei eine Missachtung des Vorgesetzten, die der Arbeitgeber nicht hinnehmen müsse. Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer sich danach nicht etwa entschuldigt, sondern sein pflichtwidriges Verhalten unbeeindruckt fortgesetzt habe.

Privates Handyverbot missachtet

Im konkreten Fall nutzte ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit sein privates Smartphone, obwohl dies ausdrücklich verboten war. Als der Gruppenleiter ihn darauf ansprach, reagierte der Arbeitnehmer aggressiv. 

Es kam zu einer Rangelei, die auf einer Videoaufzeichnung klar zu sehen war. Nach der Beweisaufnahme waren die Richter davon überzeugt, dass der Arbeitnehmer den Gruppenleiter gegen die Schulter gestoßen und nach ihm getreten hat, ohne von diesem dazu provoziert worden zu sein. 

Fazit: Schon ein Stoß oder ein Tritt kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, eine Abmahnung ist in solchen Fällen nicht erforderlich.


Urteil: LAG Niedersachsen vom 25.8.2025, Az.: 15 SLa 315/25

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