Kein Platz für Sprachmoden im Handelsregister
Was darf eine GmbH ins Handelsregister eintragen lassen? Diese scheinbar formale Frage hat das Oberlandesgericht Düsseldorf nun mit Blick auf die Bezeichnung der Leitung einer GmbH entschieden – und dabei ein klares Zeichen gegen modische Sprachtrends gesetzt. Der Begriff „Geschäftsführung“, wie ihn eine kommunale GmbH verwenden wollte, ist nicht zulässig.
Der Gesetzgeber schreibt in § 6 Abs. 1 GmbHG unmissverständlich vor: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss „einen oder mehrere Geschäftsführer“ haben. Das ist mehr als nur ein sprachlicher Unterschied. Es ist eine juristische Klarstellung, die sich nicht im Namen, sondern in der Rechtsnatur der Position ausdrückt.
Begriff „Geschäftsführung“ ist nicht eindeutig
Im konkreten Fall wollte eine städtische GmbH in ihrer Satzung festhalten: „Die Gesellschaft hat eine oder mehrere Geschäftsführungen.“ Das Registergericht in Kleve wies den Antrag mit Verweis auf den Wortlaut des Gesetzes zurück – und bekam nun vom OLG Düsseldorf Rückendeckung.
Die Richter betonen: „Geschäftsführung“ ist als Begriff nicht eindeutig, da er auch ein Gremium oder eine organisatorische Ebene meinen kann. „Geschäftsführer“ hingegen bezeichnet ausschließlich die natürliche Person, die rechtlich die Vertretung der Gesellschaft übernimmt. Für das Handelsregister zählt nur diese Präzision.
Keine Chance für sprachliche Modernisierung
Die GmbH verteidigte ihre Formulierung mit dem Hinweis auf eine sprachlich zeitgemäße, aber inhaltlich unveränderte Regelung. Doch damit hatte sie keinen Erfolg. Die Gerichte pochten auf eine enge Wortlautauslegung des GmbH-Gesetzes.
Das OLG stellte klar: „Geschäftsführung“ und „Geschäftsführer“ sind nicht zweifelsfrei sinnidentisch – und daher auch nicht austauschbar. Die Formulierung wurde folglich nicht zur Eintragung zugelassen. Die Satzungsänderung muss überarbeitet werden.
Das generische Maskulinum bleibt bestehen
Die Richter setzten sich auch mit dem Einwand auseinander, der Begriff „Geschäftsführer“ sei nicht mehr zeitgemäß, da er männlich sei. Das sah das OLG anders. Der Begriff sei juristisch geschlechtsneutral – geschützt durch Artikel 3 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes.
Mit dieser Klarstellung stellt sich das Gericht gegen die Forderung, moderne Sprache ins Handelsregister zu übernehmen. Die Justiz bleibt damit auf dem Boden klarer Gesetzesbegriffe – zum Schutz der Rechtsklarheit und Verbindlichkeit.