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Gewerberaum-Mietvertrag

Kein Recht des Mieters zur fristlosen Kündigung

Wohnraum- und Gewerbemietrecht sind zwei paar Schuhe. Dominieren beim ersten die Belange der Mieter, fallen Schutzbestimmungen per Gesetz im Bereich Gewerbe eher dürftig aus. Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock musste jetzt entscheiden, wie bei schwerer Krankheit des Mieters zu verfahren ist: Raus aus dem Vertrag oder weiterhin Miete zahlen?

Die Erkrankung des Mieters ist noch kein Grund das Objekt sofort aufzugeben oder keine Miete mehr zu bezahlen. 

Deshalb ist die Beendigung des Mietverhältnisses nicht so einfach. Denn die Interessen des Vermieters sollen ebenso geschützt werden sollen. Das hat das OLG Rostock entschieden – und damit komplett anders als das vorherige Landgericht (LG) in Stralsund. Eine Begründung lautet: Vermieter, die gewerbliche Objekte auf dem Immobilienmarkt anbieten, sind an einer langfristigen Bindung interessiert. 

Vertragsrisiko Krankheit liegt beim Mieter

Die Richter stützen sich dabei auf die Regelung des § 537 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach ist der Mieter auch dann nicht von seiner Pflicht zur Mietzahlung befreit, wenn er an der Nutzung der Immobilie aus persönlichen Gründen gehindert ist. 

Das Vertragsrisiko Krankheit liege beim Mieter. Deshalb rechtfertige in einem Gewerbemietverhältnis die Erkrankung des Mieters keine fristlose Kündigung.

Fazit: Auch eine schwere Erkrankung des Gewerbemieters rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter.

Urteil: OLG Rostock vom 9.7.2020, Az.: 3 U 78/19

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