Kein Schadenersatz für verspätete und unvollständige DSGVO-Auskunft
Eine unvollständige oder verspätete Auskunftserteilung (Art. 15 DSGVO) über Art und Umfang gespeicherter Daten begründet noch keinen Anspruch auf Schadenersatz (Art. 82 DSGVO). Diese Entscheidung des Landgerichts (LG) Bonn begrenzt und konkretisiert damit Ansprüche gegen alle verarbeitende oder speichernde Institutionen.
Im konkreten Fall behandelte das Gericht vier Punkte im Rahmen der Auskunftsansprüche von Betroffenen: ein deutlich längere Bearbeitungszeit, die Vollständigkeit der erteilten Information, ob daraus ein Schaden entstanden ist und wie hoch der Streitwert anzusetzen ist.
Weitgehender Auskunftsanspruch
Und das ist die Rechtslage: Nach Art. 15 DSGVO haben die von einer Datenverarbeitung bzw. Datenspeicherung betroffenen Personen das Recht, von dem dafür Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie personenbezogene Daten verarbeitet. Der Auskunftsanspruch umfasst u.a. das Recht auf Auskunft über die Art der verarbeiteten Daten, über den Zweck, über die Kategorien, über die Empfänger, über die geplante Dauer der Speicherung und gegebenenfalls über das Recht auf Berichtigung oder Löschung.
Unstrittig war im Bonner Fall, dass die verlangte Datenauskunft erst nach acht Monaten statt dem gesetzlich vorgesehenen einen Monat erfolgte. Es bestanden auch Auskunftslücken, weil die Kommunikation zwischen den Beteiligten nur lückenhaft berücksichtigt wurde. Aber entsteht aus den Mängeln schon ein Anspruch auf Schadensersatz?
Schaden muss belegt und bewiesen werden
Nein sagt das LG: In jedem Fall muss der Schaden nachvollziehbar dargelegt und bewiesen werden. Langes Warten auf die gewünschte Auskunft allein sei jedenfalls noch kein Schaden. Dies sei auch bei Auskunftslücken so zu sehen.
Bezweifelt hat das Gericht außerdem, dass der in Datenschutzsachen häufig angesetzte pauschale Streitwert von 5.000 Euro gerechtfertigt ist. Das Gericht sieht den Wert eher bei maximal 500 Euro. Dadurch könnte das Klageinteresse von Anwälten einen deutlichen Dämpfer erhalten.
Fazit: Das Urteil aus Bonn nimmt deutlich Last von den Schultern vieler kleiner und mittelständischer Betriebe mit Webseiten, die mit der Einhaltung der DSGVO-Vorschriften ihre liebe Not haben.
Urteil: LG Bonn vom 1.7.2021, Az.: 15 O 372/20