Kein Sonderstatus für Betriebsräte
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter mit einem befristeten Vertrag in den Betriebsrat gewählt wird? Muss der Arbeitgeber dann automatisch das Arbeitsverhältnis verlängern? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu geurteilt.
Wird ein Mitarbeiter mit einem befristeten Vertrag in den Betriebsrat gewählt, dann schützt ihn das nicht vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Wahl zwingt den Arbeitgeber nicht, dem Mitarbeiter nach der Befristung eine Folgebeschäftigung anzubieten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (AG) entschieden. Der gesetzliche Schutz für die Betriebsratstätigkeit wirkt sich nicht auf eine Befristung aus. Arbeitgeber müssen lediglich eine bewusste Benachteiligung wegen der Betriebsratszugehörigkeit vermeiden. In dem Fall hatten 19 Arbeitnehmern einen auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag, 16 erhielten das Angebot auf eine Festanstellung. Der Kläger gehörte nicht dazu und argumentierte, der Grund dafür sei seine Mitgliedschaft im Betriebsrat. Allerdings hatte der Arbeitgeber mit anderen zunächst befristet angestellten Betriebsräten im Anschluss unbefristete Arbeitsverträge geschlossen. Darum verfing die Klage nicht.
Fazit: Wird ein befristet eingestellter Arbeitnehmer in den Betriebsrat gewählt, ändert dies nichts an der Befristung.
Urteil: BAG vom 18.6.2025, Az.: 7 AZR 50/24