Kein Versicherungsschutz
Gesetzlicher Unfallschutz bei betrieblichen Veranstaltungen gibt es nur, wenn alle Beschäftigten daran teilnehmen können.
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht nur bei Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern des Arbeitgebers für alle Beschäftigten. In großen Betrieben können es auch ganze Abteilungen sein. Arbeitnehmer von Unterabteilungen haben dagegen in solchen Fällen keinen Versicherungsschutz, entschied das Landessozialgericht Darmstadt (Urteil vom 29. April 2014, Az. L3 U 125/13).