Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
2020
Erfolgreiche Schadensersatzklage eines Möbelherstellers

Kein Widerrufsrecht bei Bestellungen mit speziellen Kundenwünschen

Produkte und Waren auf die speziellen Bedürfnisse des Kunden zuschneiden ist, eine der Stärken deutscher Unternehmen. Damit diese Hersteller-Kunden-Beziehung für beide Seiten funktioniert, bedarf es verlässlicher Regeln. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt die Seite der Hersteller mit einem Grundsatzurteil gestärkt.

Beim Kauf von speziell nach Kundenwunsch gefertigten Waren erlischt das übliche 14-tägige Widerrufsrecht von Verträgen, die online oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Normalerweise haben Kunden das Recht, einen Vertrag, der Online nach dem Fernabsatzgesetz (FernAbsG) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Das besagt die EU-Richtlinie 2011/83.

Bei einer individuellen Einzelbestellung gibt es andere Regeln

Dieses Käuferrecht hat jetzt der EuGH in einem Fall maßgeblich eingeschränkt. Die Richter in Luxemburg stellten fest, dass ein Widerrufsrecht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind nicht besteht. 

Dabei spiele es keine Rolle, dass Produktion noch nicht begonnen hatte. Die Firma Möbel Kraft hatte eine Schadensersatzklage vor dem Amtsgericht Potsdam gegen eine Kundin angestrengt. Die hatte auf einer Messe eine Einbauküche bestellt, und zwar mit auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Veränderungen. Dann widerrief sie den Vertrag. Da die Firma mit der Fertigung noch nicht begonnen hatte, hoffte die Kundin problemlos aus dem  Kaufvertrag aussteigen zu können.

Fazit: Fertigt ein Unternehmen speziell für den Kunden zugeschnittene Ware, gibt es kein Widerrufsrecht – auch dann nicht, wenn mit der Fertigung noch nicht begonnen wurde.

Urteil: EuGH vom 21.10.2010, Az.: C-529/19

Neueste Artikel
  • Wochenbericht zu Projekt VIII in KW 48: Performance, Gewinner und Verlierer

FV Frankfurter Vermögen und INVIOS vorne

Erstellt mir Canva
In KW 49 rutschen viele Teilnehmer von Projekt 8 ins Minus. Das Benchmarkdepot (ID 609) verliert 1.777,65 Euro und sein Maximal‑Drawdown steigt auf 0,7634 Prozent (0,7634 %). Gleichzeitig setzen FV Frankfurter Vermögen und INVIOS positive Akzente; CSR Beratungsgesellschaft und Steiermärkische Sparkasse fallen klar zurück. Handelsaktivitäten gab es in Projekt 8 keine.
  • Wochenbericht zu Projekt VII: Benchmarkdepot bleibt Maßstab

FV Frankfurter Vermögen und Fürst Fugger vorn

Erstellt mit Canva
In KW 49 legt das Benchmarkdepot um 1.795,03 Euro zu. Fünf Häuser schlagen die Referenz, angeführt von FV Frankfurter Vermögen AG und Fürst Fugger Privatbank AG. Am Ende der Skala: DGK & Co. und Bankhaus Carl Spängler & Co. AG. Parallel sinkt der Benchmark‑Drawdown auf 0,614 Prozent. In Projekt 7 (Private Banking Depot) wurden drei Transaktionen getätigt – die Benchmark handelte nicht.
  • Fuchs plus
  • Strategisch statt spekulativ: Die Weberbank inszeniert eine Reise zur Vermögenssicherheit

Die Tauchreise zur Strategie

Erstellt mit Canva
Die Weberbank präsentiert ihren Anlagevorschlag als persönliche Reise vom Glück zur Strategie. Drei Vertreter des Hauses greifen die Lebenssituation des Kunden auf, inszenieren eine klare Story – und stoßen auf Lob und Widerspruch. Der Auftritt überzeugt durch Nähe, verliert jedoch am Ende durch Floskeln und Rollenkonflikte.
Zum Seitenanfang