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Erfolgreiche Schadensersatzklage eines Möbelherstellers

Kein Widerrufsrecht bei Bestellungen mit speziellen Kundenwünschen

Produkte und Waren auf die speziellen Bedürfnisse des Kunden zuschneiden ist, eine der Stärken deutscher Unternehmen. Damit diese Hersteller-Kunden-Beziehung für beide Seiten funktioniert, bedarf es verlässlicher Regeln. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt die Seite der Hersteller mit einem Grundsatzurteil gestärkt.

Beim Kauf von speziell nach Kundenwunsch gefertigten Waren erlischt das übliche 14-tägige Widerrufsrecht von Verträgen, die online oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Normalerweise haben Kunden das Recht, einen Vertrag, der Online nach dem Fernabsatzgesetz (FernAbsG) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Das besagt die EU-Richtlinie 2011/83.

Bei einer individuellen Einzelbestellung gibt es andere Regeln

Dieses Käuferrecht hat jetzt der EuGH in einem Fall maßgeblich eingeschränkt. Die Richter in Luxemburg stellten fest, dass ein Widerrufsrecht bei Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die Bedürfnisse des Käufers zugeschnitten sind nicht besteht. 

Dabei spiele es keine Rolle, dass Produktion noch nicht begonnen hatte. Die Firma Möbel Kraft hatte eine Schadensersatzklage vor dem Amtsgericht Potsdam gegen eine Kundin angestrengt. Die hatte auf einer Messe eine Einbauküche bestellt, und zwar mit auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Veränderungen. Dann widerrief sie den Vertrag. Da die Firma mit der Fertigung noch nicht begonnen hatte, hoffte die Kundin problemlos aus dem  Kaufvertrag aussteigen zu können.

Fazit: Fertigt ein Unternehmen speziell für den Kunden zugeschnittene Ware, gibt es kein Widerrufsrecht – auch dann nicht, wenn mit der Fertigung noch nicht begonnen wurde.

Urteil: EuGH vom 21.10.2010, Az.: C-529/19

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