Kein Zugang zum Arbeitsplatz ohne Corona-Test?
Ein Arbeitsgericht (ArbG) verschärft die gesetzliche Testgrundlage. Danach kann sich ein Arbeitnehmer ohne Vorlage eines negativen Corona-PCR-Tests keinen Zutritt zum Arbeitsplatz verschaffen. Im Klagefall ist der Arbeitnehmer damit gescheitert, dies über eine einstweilige Verfügung durchzusetzen.
Im Eilverfahren pochte ein Arbeitnehmer auf Fortsetzung seiner Arbeitstätigkeit. Der Arbeitgeber verwehrte ihm den Zutritt zum Werksgelände, weil der Arbeitnehmer es ablehnte, den PCR-Schnelltest durchzuführen. Dieser ist in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen.
Arbeitnehmer: Tespflicht verstößt gegen Selbstbestimmung
Aus Sicht des Arbeitnehmers verstößt die Testpflicht gegen das Recht auf Selbstbestimmung. Sie sei weder durch das Direktionsrecht, noch durch die Betriebsvereinbarung gedeckt.
Dieser Argumentation folgte das ArbG ausdrücklich nicht. Es billigte die Überlegung von Arbeitgeber und Betriebsrat, die Testpflicht in einer Vereinbarung vorzusehen, um so ein rechtliche Grundlage für den Einsatz zu schaffen.
Betriebsvereinbarung kann rechtliche Grundlage sein
Nur durch Tests für alle Beschäftigten könne der Betrieb seine gesetzliche Verpflichtung, die Gesundheit aktiv zu schützen, nachkommen.
Durch die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung werden viele Betriebe die Idee der Arbeitsrichter aus Offenbach aufgreifen. Denn warum sollen Arbeitgeber Tests anbieten, wenn Teile der Belegschaft diese ablehnen? Kommt es zu Infektionsfällen, steht am Ende des Tages der Betrieb am Pranger.
Fazit: Aus einer Betriebsvereinbarung kann eine Testverpflichtung für den Arbeitnehmer abgeleitet werden.
Urteil: ArbG Offenbach vom 4.2.21, Az.: 4 Ga 1/21
Hinweis: Durch eine Betriebsvereinbarung wie im Urteilsfall für effektiven Seuchenschutz im Betrieb zu sorgen, ist trotz des Urteils rechtlich umstritten. Denn es gibt keine gesetzliche Handhabe zum flächendeckenden Einsatz von Tests.