Kein Zwang zum Nichtstun
Den Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist steht dem Beschäftigten zu. Er kann sie auch mit einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht durchsetzen. Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers ist grundsätzlich nicht zulässig, so das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg.
Im März erhielt im konkreten Fall ein Beschäftigter eine wirksame betriebsbedingte ordentliche Kündigung. Obwohl der geltende Tarifvertrag vorsah, dass diese erst Ende Mai wirksam ist, stellte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von der Arbeit frei.
Nur handfeste Gründe ermöglichen Freistellung
Der erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und beantragte außerdem den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel auf eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dem folgte das LAG, weil keine betrieblichen Belange dem entgegenstanden.
Fazit: Eine einseitige Suspendierung des Arbeitnehmers nach einer Kündigung ist grundsätzlich unzulässig.
Urteil: LAG Baden-Württemberg vom 27.5.2021, Az.: 3 SaGa 1/21