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Klare Regeln bei Kündigung von Online-Verträgen

Keine Ablenkung bei Online-Kündigungen

Betriebe, die einen digitalen Shop betreiben, dürfen Online-Kündigungen nicht erschweren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Das Urteil gilt für alle Verträge, die online abgeschlossen und gekündigt werden können.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung die Anforderungen an den sogenannten Kündigungsbutton nach § 312k BGB konkretisiert. Danach darf die Bestätigungsseite, die nach dem Klick auf die Kündigungsschaltfläche erscheint, strikt nur auf die Abgabe der Kündigung ausgerichtet sein. Inhalte, die Verbraucher von der Kündigung ablenken oder sie zu einer anderen Entscheidung bewegen sollen, sind dort unzulässig. 

Die Tragweite des Urteils reicht jedoch über den konkreten Fall hinaus. Zwar ging es um die Online-Kündigung bei einem Fitnessstudio, die Grundsätze sind jedoch für alle Unternehmen relevant, die digitale Vertragsabschlüsse und Kündigungsmöglichkeiten anbieten. Entscheidend ist: Will der Kunde online kündigen, soll er den Vorgang einfach abschließen können – ohne zusätzliche Hürden oder Ablenkungen.

BGH: Keine Ablenkungsmanöver

Und das war der Fall: Kunden, die ihren Fitnessstudiovertrag online kündigen wollten, wurden nach dem Klick auf „Vertrag kündigen“ auf eine Bestätigungsseite weitergeleitet. Dort erschien prominent ein Hinweis auf eine andere Möglichkeit: Statt die Mitgliedschaft zu beenden, konnten Kunden ihren Vertrag beitragsfrei unterbrechen. 

Der BGH wertete dies als Ablenkungsmanöver. Eine Bestätigungsseite im Anschluss an den Kündigungsprozess habe nur einen Zweck – die Kündigung zu ermöglichen und abzuschließen. Andere Optionen wie eine Vertragspause dürfen dort nicht platziert werden. „Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung“, so der erste Zivilsenat. „Wer auf den Kündigungsbutton klickt, muss auch wirklich kündigen können – ohne Ablenkung, ohne Umwege, ohne Tricks“, erläutert Vorständin Ramona Pop nach dem BGH-Urteil, das von ihrer Organisation, der Verbraucherzentrale Bundesverband, erstritten wurde.

Fazit: Die Online-Bestätigungsseite bei der Kündigung in einem Online-Shop darf nicht auf Alternativen (wie eine Unterbrechung des Vertrags) verweisen. Der BGH stärkt damit den Kundenschutz.

Urteil: BGH vom 16.7.2026, Az.: I ZR 200/25

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