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Keine Diskriminierung eines Schwerbehinderten

Keine AGG-Entschädigung für abgelehnten Schwerbehinderten

Der Umgang mit Schwerbehinderten ist herausfordernd für die Arbeitgeber. Sie erfordert besondere Sorgfalt bei Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schwerbehinderten-Quote oder bei öffentlich ausgeschriebenen Neueinstellungen. Obwohl die Firma letztlich den Schwerbehinderten bei einer Stelle nicht berücksichtigte, ist das nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht zu beanstanden.

Ein Schwerbehinderter scheiterte mit seiner Klage wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor dem BAG, weil seine Bewerbung auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle zu spät einging. Der Arbeitgeber konnte nachweisen, dass das Verfahren zur Stellenbesetzung bereits abgeschlossen war. Und zwar bevor die Bewerbung des schwerbehinderten Bewerbers einging. Eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung war daher ausgeschlossen. Das BAG folgte der Argumentation des Arbeitgebers. 

Trotzdem kritisierte das BAG die Firma, weil sie nicht frühzeitig die Kommunikation mit der Agentur für Arbeit suchte, um die offene Stelle anzuzeigen. Dazu muss man Folgendes wissen: Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, bei jeder Stellenbesetzung zu prüfen, ob die Stelle auch mit einem schwerbehinderten Bewerber zu besetzen ist (§ 164 Abs. 1 S. 1 SGB IX, Pflichten des Arbeitgebers). 

Vermittlungsauftrag ist notwendig

Dazu muss die Firma frühzeitig Kontakt mit der Agentur für Arbeit aufnehmen. Wichtig ist, dass der Kontakt aktiv durch einen ausdrücklichen Vermittlungsauftrag erfolgt – eine bloße Stellenanzeige in der Online-Jobbörse genügt nicht. Nur ein formeller Vermittlungsauftrag mit allen nötigen Stelleninformationen ermöglicht es der Arbeitsagentur, passende Kandidaten vorzuschlagen und so den gesetzlichen Zweck zu erfüllen. 

Unterlässt die Firma dies – etwa indem sie eine offene Stelle nur auf dem Online-Portal der Bundesagentur veröffentlicht, ohne einen Vermittlungsauftrag zu erteilen –, ist das ein Indiz für eine mögliche Diskriminierung schwerbehinderter Bewerber.

Unser Tipp

Der Arbeitgeber sollte frühzeitig die Arbeitsagentur ordnungsgemäß einschalten und diesen Vorgang dokumentieren, um zu beweisen, dass er seinen Pflichten nachgekommen ist. 

Fazit: Eine Diskriminierung eines Schwerbehinderten im Bewerbungsverfahren liegt nicht vor, wenn der Arbeitgeber belegen kann, dass er die Stelle bei Eingang der Bewerbung des Schwerbehinderten bereits besetzt hatt

Urteil: BAG vom 27.3.2025, Az.: 8 AZR 123/24

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