Keine betriebsbedingte Kündigung wegen Corona
Die Corona-Pandemie hat an der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei betriebsbedingten Kündigungen nichts verändert.
Der pauschale Hinweis auf die Corona-Krise oder mit ihr im Zusammenhang stehende Umsatzeinbrüche reichen alleine und für sich genommen nicht aus, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen.
Kurzfristiger Umsatzrückgang ist kein Kündigungsgrund
Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin gleich in vier Fällen entschieden. Der Arbeitgeber muss auch in Zeiten der Pandemie anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang, der einen gesunkenen Personalbedarf begründet.
Die Erklärung, es habe einen starken, pandemiebedingten Umsatzrückgang gegeben und deshalb nicht anders reagieren können, ist jedenfalls keine ausreichende Begründung.
Fazit: Der Hinweis auf die Corona-Pandemie und dem damit verbundenen Umsatzrückgang ist allein nicht ausreichend, um betriebsbedingte Kündigungen zu auszusprechen.
Urteile: ArbG Berlin vom 5.11.2020, Az.: 38 Ca 4569/20; 34 Ca 6664/20; 34 Ca 6667/20; 34 Ca 6668/20