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Dauerhafter Umsatzrückgang ist Voraussetzung für die Kündigung

Keine betriebsbedingte Kündigung wegen Corona

Mit jeder weiteren Verlängerung des Lockdowns wird die wirtschaftliche Lage für die Unternehmen schwieriger. Sie müssen deshalb den Kostendruck, inbesondere Personalbereich, reduzieren. Viele Arbeitgeber wählen dann Kurzarbeit, andere versuchen es mit betriebsbedingten Kündigungen. Doch kann ein Unternehmen aufgrund der Corona-Krise überhaupt eine Entlassung aussprechen?

Die Corona-Pandemie hat an der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers bei betriebsbedingten Kündigungen nichts verändert. 

Der pauschale Hinweis auf die Corona-Krise oder mit ihr im Zusammenhang stehende Umsatzeinbrüche reichen alleine und für sich genommen nicht aus, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen. 

Kurzfristiger Umsatzrückgang ist kein Kündigungsgrund

Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin gleich in vier Fällen entschieden. Der Arbeitgeber muss auch in Zeiten der Pandemie anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darstellen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliegt, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang, der einen gesunkenen Personalbedarf begründet. 

Die Erklärung, es habe einen starken, pandemiebedingten Umsatzrückgang gegeben und deshalb nicht anders reagieren können, ist jedenfalls keine ausreichende Begründung.

Fazit: Der Hinweis auf die Corona-Pandemie und dem damit verbundenen Umsatzrückgang ist allein nicht ausreichend, um betriebsbedingte Kündigungen zu auszusprechen.

Urteile: ArbG Berlin vom 5.11.2020, Az.: 38 Ca 4569/20; 34 Ca 6664/20; 34 Ca 6667/20; 34 Ca 6668/20

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