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Lockdown-Soforthilfe bleibt begrenzt

Keine höhere Entschädigung für Betriebsschließungen vom Staat

Soforthilfe als Zuschuss für Covid-geschädigte Unternehmen. © Wolfilser / stock.adobe.com
Die letzte Hoffnung von 1,8 Millionen KMU auf mehr Geld vom Staat für die Zeit der Betriebsschließungen ist jetzt endgültig dahin. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um eine Aufstockung des ersten Corona-Soforthilfeprogramms. Die Richter des dritten Senats blieben hart.

Kleinunternehmen, die im Corona-Lockdown schließen mussten, haben keinen Anspruch auf eine höhere staatliche Entschädigung für ihre Einnahmeausfälle. Betroffen sind von der höchstrichterlichen Entscheidung gut 1,8 Mio. Unternehmen. Der Gesetzgeber habe mit der Soforthilfe und weiteren zehn Hilfsprogrammen seine Pflicht erfüllt, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Musterfall aus Brandenburg. 

Eine Gastronomen-Familie aus Brandenburg, die das Schloss Diedersdorf betreibt, hatte hohe Einbußen, weil sie in der Pandemie wochenlang schließen musste. Vor Gericht wollte sie erreichen, dass das Land dafür aufkommt. Die Eigentümer beziffern ihre Einbußen mit 5.438 Euro pro Tag. Die Familie bekam 60.000 Euro Soforthilfe. Das deckt gerade einmal elf Ausfalltage ab. Der Argumentation des Betriebs folgte der BGH aber nicht. 

Gesetzgeber gestaltet die Hilfe

Aus dem Sozialstaatsprinzip folge nur eine Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich. Die konkrete Ausgestaltung des Ausgleichs bleibe dem Gesetzgeber überlassen. Hier sei der Staat seiner Verpflichtung durch die verschiedenen Corona-Hilfen nachgekommen. Laut Deutschem Hotel- und Gaststätten­verband (Dehoga) haben die Lockdowns und Zugangsbeschränkungen in der Corona-Zeit „riesige Löcher in die Bilanzen“ gerissen. Von März 2020 bis Dezember 2021 habe die Branche real 73,8 Milliarden Euro an Umsatz verloren. Das entspreche einem Minus von 40,3% im Jahr 2021 und von 39,0% im Jahr 2020.

Fazit: Vom Lockdown-Betroffene KMU bekommen keine vollständige Entschädigung für ihre Einnahmeausfälle vom Staat.

Urteil: BGH vom 17.3.2022, Az.: III ZR 79/21

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