Keine Mitbestimmung bei Krankenrückkehrern
Arbeitgeber haben das Recht, mit lange erkrankten Mitarbeitern nach der Genesung Rückkehrgespräche zu führen. Das ist oft sinnvoll, aber nicht in jedem Fall ist der Betriebsrat bei solchen Gesprächen zu beteiligen. Seine Mitsprache hängt vom Charakter des Rückkehrgesprächs ab. Handelt es sich bei einem solchen Termin um ein nicht-formalisiertes Einzelgespräch, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg entschieden.
Fazit: An nicht formalisierten Krankenrückkehrgesprächen ist der Betriebsrat nicht zu beteiligen. Arbeitgeber dürften den Bogen bei solchen Gesprächen aber nicht überspannen.
Urteil: LAG Nürnberg vom 2.3.2021, Az.: 7 TaBV 5/20