Keine Rückzahlung des Corona-Bonus nach Kündigung
Arbeitgeber können sich bei Kündigung des Arbeitnehmers einen freiwillig gezahlten Corona-Bonus nicht zurückzahlen lassen. Das entschied das Arbeitsgericht (ArbG) Oldenburg. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Rückzahlungsklausel mit dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist.
Ein Arbeitnehmer aus Cloppenburg hatte von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Corona-Bonus in Höhe von 550 Euro erhalten. Dazu gab der Arbeitgeber eine schriftliche Erklärung ab, in der er auf eine Klausel im Arbeitsvertrag verwies. Danach gab es für Sonderzahlungen eine Rückzahlungspflicht über 12 Monate, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt wird.
Erbrachte Leistungen sind bindungsfrei
Das ArbG erklärte diese Vertragsklausel für ungültig. Rückzahlungsklauseln sind bei Sondervergütungen, die bereits erbrachte Leistungen honorieren sollen, stets unzulässig. Arbeitnehmer haben sich in diesem Fall die Sonderzahlung durch die erbrachten Leistungen bereits verdient.
Fazit: Der vom Arbeitgeber freiwillig gezahlte Corona-Bonus ist nicht rückzahlbar. Das gilt auch für den Fall, dass eine Rückzahlungsklausel mit dem Arbeitnehmer vereinbart worden ist.
Urteil: ArbG Oldenburg vom 15.5.2021, Az.: 6 Ca 141/21