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Bürovermietung: Vermieter darf nicht einfach die Wasserversorgung blockieren

Keine Wassersperre im Räumungsprozess möglich

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg musste sich mit der Ungeduld eines gewerblichen Vermieters von Büroräumen beschäftigen. Die Geschäftsfrau hatte gegen die Mieterin eine Räumungsklage angestrengt, die ihr allerdings nicht schnell genug ging. Um ihrem Verlangen Nachdruck zu verleihen, dreht sie der Mieterin die Wasserversorgung ab. Dafür zeigte das Gericht allerdings wenig Verständnis.
In einem laufenden Räumungsprozess darf die Vermieterin seiner Büromieterin nicht die Wasserversorgung abstellen. Zahlt die Mieterin weiterhin ihren Mietzins und den Betriebskostenvorschuss, hat sie Anspruch auf eine Wasserversorgung. Die Mieterin kann sich gerichtlich mit einer einstweiligen Verfügung dagegen wehren, entschieden die Richter des Oberlandesgericht (OLG) Hamburg. Die Vermieterin musste das Wasser wieder anstellen.

Und das war der Fall: Eine Mieterin hatte von der Vermieterin befristet mit einer Verlängerungsoption von vier Jahren Büroräume angemietet. Die Verlängerung übte die Mieterin wirksam aus. Ob auch eine weitere Verlängerungsoption um fünf Jahre möglich war, war zwischen den Parteien streitig. Die Vermieterin kündigte den Mietvertrag ordentlich und außerordentlich. Die Mieterin berief sich auf die Verlängerungsoption, zahlte weiterhin pünktlich die volle Miete und die Betriebskostenvorauszahlungen und zog nicht aus.

Vermieterin hätte in Ruhe abwarten müssen

Die Vermieterin klagte auf Räumung und stellte während des Prozesses abrupt die Wasserversorgung ab. Dagegen erwirkte die Mieterin beim OLG erfolgreich eine einstweilige Verfügung. Das Gericht betonte, dass die Vermieterin in Ruhe den Ausgang der Räumungsklage hätte abwarten können, weil der Mietzins und die Nebenkosten gezahlt wurden. Ein Schaden wäre durch Zuwarten nicht entstanden.

Fazit: Es steht einem Vermieter nicht frei, sein Interesse an einer schnellen Räumung durch das Abstellen der Wasserversorgung zu erzwingen.

Urteil: OLG Hamburg vom 5.2.2025, Az.: 4 U 95/24

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