KI-Training mit realen Nutzerdaten erlaubt
Wer KI in seinem Betrieb nutzen will, muss sie trainieren - und sollte darum das aktuelle Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln kennen. Denn das OLG erlaubt es dem US-Meta-Konzern, für das Training eigener KI-Modelle, die Nutzerdaten zu verwenden. Es sieht darin keinen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Das Eil-Urteil ist relevant für alle Unternehmen, die KI-Modelle mit authentischen Kunden- oder Nutzerdaten trainieren wollen. Denn bislang war es aus datenschutzrechtlicher Sicht zweifelhaft, ob das überhaupt erlaubt ist. Das OLG gibt dazu nun eine Orientierung und stößt die Tür dazu auf.
Urteil eröffnet neue Spielräume
Das Urteil öffnet Unternehmen Spielräume. Denn am besten lässt sich eine KI mit den realen Kunden- und Nutzerdaten trainieren. Firmen müssen ihre Kunden und Nutzer aber in jedem Fall über die Datenverwendung informieren. Die Betroffenen können Widerspruch gegen die Verwendung für das KI-Training (sogenanntes Opt-out) einlegen. Grundsätzliche Bedenken gegen die Nutzung hat das OLG nicht. Es sieht auch weder eine unzulässige Verknüpfung von Daten noch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Informationen.
Fazit: Das OLG Köln legt mit seinem Urteil im Eilverfahren das bestehende und teils rigide Datenschutzrecht im Interesse von KI-Innovation weit aus. Das ermöglicht Unternehmen, KI-Modelle mit realen Kunden- oder Nutzerdaten zu trainieren.
Urteil: OLG Köln vom 23.5.2025, Az.: 15 UKl 2/25