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Widerrufsjoker sticht nicht mehr

Kilometer-Leasing-Vertrag ohne Widerrufsrecht

Anwälte sind pfiffig und versprechen so einiges, gerade beim Widerrufsjoker. Und in der Tat: Bei vielen Verträgen haben Kunden ein Widerrufsrecht. Oftmals genutzt beim Online-Einkauf oder bei Kreditverträgen. Beim Auto-Leasing hatten die Nutzer bei der Variante Abrechnung auf der Basis des Restwerts ein Widerrufsrecht. Hier hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt ein Urteil gesprochen.

Kunden von Autovermietungen haben beim Leasingmodell mit Kilometerabrechnung grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Das hat der BGH in Karlsruhe in einem Musterfall entschieden (weitere 30 Verfahren sind anhängig).

Im konkreten Fall hatte der Kläger exakt diese Variante eines Leasingvertrags abgeschlossen. Nach einer dreijährigen Nutzung widerrief er allerdings den Vertrag und wollte ihn kostenneutral rückabwickeln. 

Beim Restwert-Leasing sieht es anders aus

Sein Argument: Der Vertragspartner, die Leasinggesellschaft von Mercedes Benz, habe ihn nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt. Deshalb könne er den Vertrag auch noch nach Jahren widerrufen. Anwälte sprechen in diesem Fall gerne vom "Widerrufsjoker". Dieser für den Kunden ausgesprochen vorteilhafte Deal funktioniert aber nicht. 

Der BGH erteilte dem Kläger und seinem Anwalt eine herbe Lektion. Denn das Begehren sei "unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt" abzulehnen.

Aber Widerrufsrecht beim "Restwert-Leasing"

Bei der anderen Variante des Auto-Leasings, dem sogenannten "Restwert-Leasing", ist die Rechtslage anders. Bei diesen Verträgen haben Kunden – anders als beim Kilometer-Leasing – grundsätzlich ein Widerrufsrecht.

Fazit: Kunden haben beim Auto-Leasing, auf Basis einer Kilometerabrechnung, kein Widerrufsrecht.

Urteil: BGH vom 24.2.2021, Az. VIII ZR 36/20

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