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Klarheit bei Hermes

Die staatliche EulerHermes-Versicherung hat ihre Bedingungen für gebundene Finanzkredite präzisiert.
Die staatliche EulerHermes-Versicherung hat ihre Bedingungen für gebundene Finanzkredite präzisiert. Bei gebundenen Krediten für den Export gab es bisher Unklarheiten über die Zuständigkeiten und den Umfang der Prüfpflichten. Diese sollen nun mit einem Referenzpapier ausgeräumt werden. Im Folgenden fassen wir für Sie die wichtigsten Ergebnisse zusammen.
Die Bank muss prüfen, ob die in der Gewährleistungserklärung genannten Lieferungen und Leistungen erbracht wurden. Vorher darf sie den gedeckten Finanzkredit im Rahmen ihrer banküblichen Sorgfaltspflicht nicht auszahlen. Dabei darf sich die Bank grundsätzlich auf die Angaben des Exporteurs verlassen. Die Prüfung erfolgt auf Basis der eingereichten Unterlagen. Das Kreditinstitut muss ausdrücklich keine physische Prüfung der Waren und Leistungen vornehmen. Ist das Kreditinstitut nach Prüfung der Unterlagen überzeugt, dass die vereinbarten Lieferungen und Leistungen erbracht wurden, kann es die Auszahlung aus dem Finanzkredit vornehmen.
Nur bei großen Zweifeln muss die Bank die Richtigkeit der Angaben des Exporteurs prüfen. Vor einer Auszahlung des Kredits müssen diese Zweifel ausgeräumt sein. Als Liefernachweis dienen Kopien von Frachtbriefen, Ladescheinen, Spediteurübernahmebescheinigungen, Posteinlieferungsscheinen, Kurierübernahmebestätigungen oder Einlagerungsscheine in ein Drittlager.
Einseitige Erklärungen des Exporteurs und Sammelbelege reichen dagegen nicht. Beim Nachweis von Leistungen genügt eine einseitige Erklärung des Exporteurs als Auszahlungsbeleg, wenn der Leistungsanteil am Gesamtauftragswert maximal 30% beträgt.

Fazit: Die Zuständigkeits-Grauzone bei EulerHermes-Versicherungen ist beseitigt. Nun ist klar geregelt, welche Pflichten Exporteur und Banken haben.

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