Knallhartes Urteil zum Umfang der Haftung von Anlageberatern
Zwischen dem Anlageberater und der Anlegerin ist ein Auskunftsvertrag zustande gekommen, aus dem sich umfassende Informationspflichten für den Berater ableiten lassen. Weil nicht sorgfältig genug beraten wurde, kam es zur Klage, die das LG zugunsten der Anlegerin entschied.
Die Frau klagt gegen ihren Anlageberater auf 50.000 Euro Schadensersatz, weil er sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken einer Kapitalanlage (Beteiligung an einem Unternehmen) aufklärte. Das Unternehmen, das im Container-Geschäft tätig war, ging in die Insolvenz. Der Anlageberater machte geltend, die Kundin sei bereits durch frühere Beratungen über die Risiken und Chancen der Kapitalanlage aufgeklärt worden. Der Wunsch nach einer erneuten Beratung, habe es vor Zeichnung einer weiteren Beteiligung nicht gegeben.
Vertragliche Auskunftspflicht verletzt
Diesem Argument folgte das LG nicht. Der Berater hätte bei der geplanten zweiten Beteiligung überprüfen müssen, ob die Ansagen aus der früheren Beratung weiter Bestand haben. Zu kontrollieren wäre gewesen, ob es neue relevante Informationen über die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken gab. Insbesondere hätte der Anlagenberater die eingeschränkten Bestätigungsvermerke in den Jahresabschlüssen der GmbH bewerten und die sich daraus ergebenden Erkenntnisse an die Anlegerin weitergeben müssen. Dies sei aber nicht passiert.
Die Kapitalanlegerin hat deshalb gegen den Berater einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Verletzung der vertraglichen Auskunftspflicht. Konkret: Das LG verurteilte den Berater 50.000 Euro Schadensersatz zu zahlen. Die Hamburger Richter können sich bei ihrer Entscheidung auf den Bundesgerichtshof (BGH) stützen. Der hat bereits 2019 geurteilt, dass der Schutzzweck einer Beratungspflicht sich nicht nur auf den ersten Erwerb einer Anlage begrenzt. Die Kundenbeziehung zwischen Anleger und Anlageberater sei umfassender. Die Entscheidung aus Hamburg zeigt, wie wichtig es für Berater ist, sich umfassend mit Haftungsfragen zu beschäftigen. Und es zeigt: Anleger haben bei jeder einzelnen Anlage Anspruch auf ein umfassende Beratung - Vorwissen aus früheren Gesprächen wird selbst bei ähnlichen Produkten nicht vorausgesetzt.
Fazit: Ein Anlageberater hat auch nach einer Erstberatung weite Prüfpflichten bei einer weiteren Kapitalanlage, deren Ergebnisse er dem Anleger kommunizieren muss. Kommt er dem nicht nach, haben Anleger bei Ausfällen Schadenersatzansprüche.
Urteil: LG Hamburg vom 8.11.2021, Az.: 322 O 96/21, BGH vom 21.11.2019, Az.: III ZR 244/18