Konkurrenzschutz muss vereinbart sein
Ein Immobilieneigentümer verhält sich nicht missbräuchlich oder wettbewerbswidrig, wenn er seine Ladenlokale gegenüber einer Kfz-Zulassungsstelle an zwei konkurrierende Schilderprägebetriebe vermietet. Der Erstmieter hat automatisch keinen Anspruch auf Konkurrenzschutz, wenn dies nicht im Vertrag vereinbart ist, so der BGH.
Zwei Schildermacher in einer Immobilie
Ein Immobilieneigentümer in Zweibrücken im Saarland vermietete Räume zunächst an eine Zulassungsstelle. Im Gebäude gab es noch zwei weitere freie Ladenlokale, in die Schilderprägewerkstätten einziehen sollten. Für eines der Ladenlokale gelang die Vermietung sofort. Später zog dann noch ein weiterer konkurrierender Schildermacher in das Gebäude.
Daraufhin minderte die Erstmieter zunächst die Miete und kündigte anschließend den Vertrag. Der Eigentümer verlangte die vollständige Erfüllung des Mietvertrags. Er war mit diesem Ansinnen vor dem Kartellsenat des BGH erfolgreich. Die Vermietung des zweiten Ladenlokals ebenfalls an einen Schilderpräge-Betrieb sei kein Kündigungsgrund. Diese wäre nur möglich gewesen, wenn der durchaus übliche Konkurrenzschutz im Mietvertrag vereinbart worden wäre.
Fazit: Die Vermietung eines Ladenlokals an einen Konkurrenzbetrieb in derselben Immobilie ist automatisch kein Kündigungsgrund.
Urteil: BGH vom 18.12.2020, Az.: KZR 124/18