Krankengeld ohne Arbeitsantritt?
Ein Beschäftigungsverhältnis beginnt sozialrechtlich erst ab dem Start der Entgeltfortzahlung und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags. Das hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden. Diese Präzisierung hat Auswirkung auf die Anmeldung zur Sozialversicherung und die damit verbundenen Ansprüche, z. B. das Krankengeld.
Im Streitfall klagte ein Lagerarbeiter, der sich sich direkt zum Start des Arbeitsverhältnisses krank meldete. Zwei Wochen später kündigte das Unternehmen in der Probezeit zum Ende des Monats. Die Krankenkasse des Mannes lehnte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, weil der Arbeitnehmer kein Einkommen erzielt habe. Der Lagerarbeiter klagte vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen gegen seinen Arbeitgeber und verlangte die Anmeldung zur Sozialversicherung ab Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – also für einen Monat. Er vertrat die Auffassung, dass bereits durch einen rechtsgültigen Vertrag, der eine Entgeltzahlung vorsah, ein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist.
Kein Beschäftigungsverhältnis nach dem Sozialrecht vor vier Wochen
Der Argumentation folgt das LSG nicht. Der Arbeitgeber hat korrekt gehandelt, den Lageristen erst nach Ablauf von vier Wochen zur Sozialversicherung anzumelden. Auch das Vorgehen, den Lagermitarbeiter einen Tag später durch die Kündigung zum Monatsende direkt wieder abzumelden, war richtig. Es ist zwar erforderlich, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, dieser entsteht bei neuen Arbeitsverhältnissen aber erst nach einer vierwöchigen und nicht unterbrochenen Arbeits- und Wartezeit (§ 3 Abs 3 EntgFG), stellte das LSG klar. Diese gesetzliche Regelung soll verhindern, dass Arbeitgeber die Kosten der Lohnfortzahlung tragen müssen, die direkt nach der Einstellung erkranken. Diese Vorschrift schließt generell bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen die Entgeltfortzahlung bis zum Ablauf der Wartezeit aus.
Fazit: Das Arbeitsverhältnis begründet sich offiziell erst vier Wochen nach dem ersten Arbeitstag und nicht schon mit Abschluss des Arbeitsvertrages aus sozialrechtlicher Sicht. Meldet sich ein Arbeitnehmer zu Vertragsbeginn krank, kann ihm auf Ende Monat gekündigt werden, ohne dass Krankengeld fällig wird.
Urteil: LSG Niedersachsen vom 21.1.2025, Az.: L 16 KR 61/24