Krankenschein per Internet: Keine Entgeltfortzahlung
Eine Online-Krankschreibung ohne persönlichen oder telefonischen Arztkontakt erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das ArbG entschied, dass der Arbeitgeber deshalb den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigern durfte.
Es gibt zwar Sonderregelungen durch Corona: So ist bis Ende September 2021 weiterhin eine telefonische Krankschreiben für bis zu sieben Tage bei leichten Atemwegserkrankungen möglich. Bescheinigungen per Online-Anforderung gehören aber nicht dazu.
Arzt muss immer eingeschaltet sein
Ein Sicherheitsmitarbeiter legte dem Arbeitgeber zum Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit zwei AU-Bescheinigungen vor, die er sich über das Internetportal www.au-schein.de (Preis: 14 Euro) ausstellen ließ. Die Krankschreibungen erfolgten ohne einen persönlichen oder telefonischen Kontakt zum Arzt. Der Security-Mitarbeiter musste lediglich einige Fragen zu seiner Krankheit online beantworten.
Die Online-Krankschreibungen waren aus Sicht des Gerichts nicht geeignet, die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Für eine "ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung" im Sinne der BAG-Rechtsprechung fehle es vorliegend an einer ärztlichen Untersuchung des Arbeitnehmers, stellte das Gericht fest. Weder habe ein Arzt mit dem Arbeitnehmer ein persönliches oder telefonisches Gespräch geführt, noch ihn persönlich untersucht.
Fazit: Eine Online-Krankschreibungen belegt nicht die Arbeitsunfähigkeit eines Beschäftigten und begründet deshalb auch keine Entgeltfortzahlung.
Urteil: ArbG Berlin vom 1.4. 2021, Az.: 42 Ca 16289/20