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Arbeitgeber kann sich irren

Krankheitsvertretung begründet befristeten Arbeitsvertrag

Arbeitsvertrag. © Jens Schierenbeck / dpa / picture alliance
Zeitlich befristete Arbeitsverträge brauchen nach § 14 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) einen Sachgrund. Krankheitsvertretung ist ein solcher. Aber was passiert, wenn die Mitarbeiterin trotz anders lautender Prognose nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt?

Damit musste sich das Arbeitsgericht (AG) in Erfurt beschäftigen. Ansage des Gerichts: Nur wenn der Arbeitgeber wusste, dass seine Stammkraft nicht auf seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, wäre die Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig gewesen. 

Die Klägerin vermutete ein unerlaubtes Zusammenwirken der Beteiligten, hielt die Befristung ihres Arbeitsvertrages deshalb für unwirksam und klagte auf Einstellung vor dem Arbeitsgericht. Der Arbeitgeber betonte, dass er lediglich von einer Krankheitsvertretung ausging und die Mitarbeiterin wieder zurückerwartete. Daran hätte er keinen Zweifel gehabt. 

Nach Krankenstand überraschend gekündigt

Die Mitarbeiterin beendete zwar den Krankenstand, nahm dann Urlaub und kündigte dann aber. Trotzdem war für das Gericht die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig. Deshalb sei kein unbefristeten Arbeitsverhältnisses abgeschlossen. Die Klage blieb deshalb erfolglos.

Fazit: Ein befristeter Arbeitsvertrag als Krankheitsvertretung ist selbst dann rechtskräftig abgeschlossen, wenn der Mitarbeiter später nicht mehr an seine Arbeitsstelle zurückkehrt.

Urteil: ArbG Erfurt vom 17.5.2022, Az.: 6 Ca 1834/21

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